Satzung

Küchmeister- und Lietzo´sches Familienstipendium in Zerbst von 1359 und 1600

Satzung

Küchmeister- und Lietzo`sche Familienstipendium in Zerbst von 1359 und 1600

vom 27. Mai 2000

§ 1 (Name, Rechtsnatur)

(1) Die Stiftung führt den Namen „Küchmeister- und Lietzo’sches Familienstipendium in Zerbst“.
(2) Sitz der Stiftung ist Zerbst.
(3) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts.

§ 2 (Vermögen, Vermögensveränderungen)

(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht insbesondere aus 4.958 ha Grundeigentum, eingetragen im Grundbuch von Zerbst Blatt 1551.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung auf Grund einer Verfügung von Todes wegen können ebenfalls dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(3) Notariell zu beurkundende Verträge über die Nutzung des Stiftungsvermögens und Vermögensumschichtungen bedürfen der Einwilligung des Familienausschusses. Die Inanspruchnahme von Stiftungsvermögen bedarf der vorherigen Genehmigung der Stiftungsbehörde.

I. Der Stiftungszweck

§ 3 (Zweck, Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen)

(1) Zweck der Stiftung ist die Gewährung von Stipendien und Sonderzuwendungen an Nachkommen der Stifterfamilien zu Ausbildungszwecken.
(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(3) Die Einkünfte kommen Familienangehörigen, die sich durch kirchliche bzw. standesamtliche Urkunden als Nachkommen der Stifterfamilien erwiesen haben, für begrenzte Zeiträume ihres Schulbesuchs und ihres akademischen Studiums zu Gute.
(4) Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 4 (Bewerbung, Studiennachweis)

(1) Für jedes Jahr hat der Studierende sich zu Beginn des Wintersemesters spätestens bis Martini, dem 10. November, bei der Administration neu zu bewerben und durch Vorlage seiner Immatrikulationsbescheinigung zu legitimieren.
(2) In zweifelhaften Fällen entscheidet der Familienausschuss.

§ 5 (Förderungsdauer während des Studiums)

Studierende sind zum Genuss der Studienstipendien nicht länger als drei Jahre berechtigt.

§ 6 (Geförderte Studiengänge)

(1) Es werden alle Studiengänge an Universitäten, Hochschulen und Fachschulen im In- und Ausland gefördert, für die die Hochschulreife vorausgesetzt wird.
(2) Gefördert werden können auch Studiengänge, zu denen Studierende ohne Hochschulzu-gangsberechtigung auf Grund besonderer Begabung oder anderer besonderer Qualifikation zugelassen werden, wie z.B. das Studium der bildenden Künste an Kunstakademien.
(3) Die Entscheidung über diese Ausnahmefälle wird vom Administrator mit Einwilligung des Familienausschusses getroffen.

§ 7 (Besondere Förderprogramme)

(1) Besondere Vorhaben im Rahmen des Studiums, auch solche, die früher unüblich oder unbekannt waren, können durch eine einmalige Sonderzuwendung gezielt gefördert werden, wenn dafür Empfehlungen von mindestens einem Hochschullehrer vorliegen (z.B. Promotion, Forschungsvorhaben, Auslandssemester, Praktika, besondere Studienprojekte, Sprachkurse, Veröffentlichungsbeihilfen).
(2) Die Entscheidung über Art und Höhe der Förderung wird vom Administrator mit Einwilligung des Familienausschusses getroffen.

§ 8 (Schulstipendium)

(1) Der erfolgte Eintritt von Schülern in die drittletzte Klasse eines Gymnasiums oder einer Oberschule sowie der entsprechende Besuch einer vergleichbaren Ausbildungsstätte berechtigt zur Bewerbung um das Schulstipendium.
(2)Für jedes Jahr hat sich der Schüler spätestens bis Martini, dem 10. November, bei der Administration neu zu bewerben und durch Zeugnisse zu legitimieren.
(3)Es wird erwartet, dass alle vorgelegten Schulzeugnisse die zu einer weiteren und höheren wissenschaftlichen Bildung nötigen Fähigkeiten zweifellos erscheinen lassen. Bei etwaigen Bedenken des Administrators wegen nicht befriedigender Zeugnisse hat der Bewerber ein Einspruchsrecht beim Familienausschuss, der abschließend entscheidet.
(4) Auf Vorschlag des Administrators kann der Familienausschuss beschließen, dass keine Schulstipendien gezahlt werden oder nur in besonderen Fällen.

§ 9 (Jährliche Stipendienhöhe)

(1) Die Höhe des Stipendiums wird nach den Einnahmen und den durch die gesamte Verwaltung verursachten Ausgaben jedes betreffenden Jahres sowie nach der Zahl der Bewerber bemessen.
(2) Bei zu hoher Zahl von Anträgen ist der Administrator berechtigt, mit Einwilligung des Familienausschusses eine Auswahl zu treffen, um so den Stipendienbetrag nicht unbedeutend werden zu lassen.

§ 10 (Verhältnis der Stipendienhöhen)

(1) Für die Verteilung des Stipendiums ist bestimmt, dass der Student dreimal so viel wie der Schüler erhält. Die Abrundung der Summen unterliegt dem Ermessen des Administratorsund der Einwilligung durch den Familienausschuss.

§ 11 (Verteilungsplan)

(1) Alle Jahre sofort nach Martini wird der Verteilungsplan für das folgende Jahr vom Administrator entworfen und dem Familienausschuss zur Einwilligung vorgelegt. Deshalb muss jeder Bewerber spätestens bis Martini, dem 10. November, sich beim Administrator gemeldet haben, da andernfalls sein Antrag nicht mehr berücksichtigt werden kann.
(2) Wer mit Schluss des Sommersemesters aus der Schule oder aus der akademischen Laufbahn ins praktische Leben übertritt, erhält am nächsten Martinitermin kein Stipendium mehr.

§ 12 (Auszahlungszeitpunkt)

Unmittelbar nach Eingang der Einwilligung des Familienausschusses zu dem vom Administrator aufgestellten Verteilungsplan erfolgt durch den Administrator die Auszahlung der Stipendien.

§ 13 (Pränumerandozahlungen)

Die Stipendien gelten als Pränumerandozahlungen. Beruhen Zahlungen auf falschen Angaben, können diese zurückgefordert werden.

II. Die Verwaltung der Stiftung

§ 14 (Stiftungsverwaltung)

(1) Organe der Stiftung sind

der Kollator

der Administrator

der Familienausschuss

die Familienversammlung .

(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Kollator, Administrator und Familienausschuss haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.

§ 15 (Kollator)

(1) An der Spitze der Stiftung steht kraft alter Rechtstradition der Kollator.
(2) Kollator des Stipendiums ist auf drei hintereinander folgende Jahre das jeweils älteste Familienmitglied, das der Familie schon durch die Geburt angehört. Nach Ende der Amtszeit tritt das nächstälteste Mitglied der Familie an dessen Stelle und so fort. Der Wechsel des Kollators ist der Stiftungsbehörde anzuzeigen.
(3) Die Amtszeit des Kollators kann in besonderen Ausnahmefällen um weitere drei Jahre durch Beschluss des Familienausschusses verlängert werden.

§ 16 (Verwaltung durch den Kollator)

(1) Der Kollator ist nicht verpflichtet, für die Stiftung tätig zu werden, hat aber grundsätzlich das Recht, die Administration mit Einwilligung des Familienausschusses der Stiftung zu übernehmen.
(2) Der Kollator kann zugleich Administrator werden, wenn
a) die reguläre Amtszeit des bisherigen Administrators abgelaufen ist und
b) er dazu befähigt ist.

§ 17 (Administrator)

(1) Wenn der Kollator nicht selbst schon Administrator ist oder sein kann und will, so schlägt er nach Beendigung der dreijährigen Verwaltung durch den bisherigen einen neuen Administrator vor, welcher vom Familienausschuss bestätigt und der Stiftungsbehörde angezeigt wird. Eine Verlängerung der Amtszeit um jeweils weitere drei Jahre ist zulässig.
(2) Der Administrator muss ein geborenes Mitglied der Familie und in der Lage sein, die Geschäfte der Stiftung auch tatsächlich zu führen. Nur in dem Fall, dass kein geborenes Mitglied der Familie, welches zur Führung der Administration geeignet ist, sich vorfände, kann ausnahmsweise vom Familienausschuss ein durch Heirat in die Familie eingetretenes Mitglied zum Administrator vorgeschlagen und bestätigt werden.
(3) Die Vertretung des Administrators bei Verhinderung obliegt dem Kollator selbst oder einem ebenfalls für die Dauer von drei Jahren von ihm vorgeschlagenen und vom Familienausschuss bestätigten Familienmitglied.
(4) Scheidet der Administrator aus persönlichen Gründen vorzeitig aus seinem Amt aus oder wird er aus wichtigem Grund vorzeitig vom Familienausschuss abberufen, erfolgt auf Vorschlag des Kollators mit Bestätigung des Familienausschusses die Benennung eines neuen Administrators für die Dauer von drei Jahren.

§ 18 (Rechte und Pflichten des Administrators)

(1) Der Administrator ist Vorstand der Stiftung im Sinne des § 26 BGB. Er verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Gleichzeitig übernimmt er die Führung der täglichen Geschäfte der Stiftung (Administration) sowie die Aufstellung der Jahresrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht und des jährlichen Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks, die dem Familienausschuss im ersten Quartal des folgenden Jahres vorzulegen ist.

§ 19 (Familienausschuss)

(1) Der Familienausschuss besteht aus sechs Familienmitgliedern, die in einer Familienversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für sechs Jahre gewählt werden. Für jedes Mitglied soll ein Stellvertreter gewählt werden. Die Wahl ist der Stiftungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Kollator und Administrator können nicht gleichzeitig Mitglied im Familienausschuss sein. In den Familienausschuss können auch solche Mitglieder gewählt werden, die erst durch Verheiratung in die Familie eingetreten sind.
(3) Nach Ablauf der sechs Jahre findet eine neue Wahl statt, wobei eine Wiederwahl der Ausschussmitglieder zulässig ist.
(4) Der Familienausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Scheidet innerhalb der sechs Jahre ein Ausschussmitglied aus, so wird die Lücke für die noch übrige Zeit vom Ausschuss selbst durch Kooptation ergänzt und die getroffene Wahl der Stiftungsbehörde angezeigt.

§ 20 (Rechte und Pflichten des Familienausschusses)

(1) Der Familienausschuss hat die ganze Familie zu repräsentieren, so dass er Erklärungen, welche für alle Mitglieder der Familie verbindlich sind, abgeben kann.
(2) Der Familienausschuss berät, unterstützt und überwacht den Administrator bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgaben sind insbesondere
a) die Einwilligung zum Verteilungsplan der Stipendien (§ 11 Abs. 1),
b) die Einwilligung zu notariellen Verträgen und Vermögensumschichtungen (§2 Abs. 3),
c) die Genehmigung der Jahresrechnung einschließlich Vermögensübersicht,
d) die Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
e) die Entlastung des Administrators.
(3) Der Familienausschuss soll mindestens zweimal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreffen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder oder der Administrator dies verlangen. Der Administrator soll und der Kollator kann an den Sitzungen des Familienausschusses beratend teilnehmen.
(4) Der Familienausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 21 (Familienversammlung)

(1) Die Familienversammlung besteht aus allen volljährigen Nachkommen der Stifterfamilien.
(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Familienausschusses sind zugleich Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender der Familienversammlung.

§ 22 (Rechte und Pflichten der Familienversammlung)

(1) Die Familienversammlung tritt mindestens alle sechs Jahre zusammen. Hierzu sind alle volljährigen Familienmitglieder zu laden, deren Anschriften beim Vorsitzenden des Familienausschusses bekannt sind.
(2) Die Aufgaben der Familienversammlung sind insbesondere die Wahl des Familienausschusses und die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Zweckänderungen sowie die Auflösung der Stiftung.
(3) In besonders wichtigen Fällen hat der Vorsitzende des Familienausschusses die Familienversammlung einzuberufen. Dies betrifft sämtliche Fragen, die zu Abweichungen von Satzung und Rechtstradition führen.
(4) Der Vorsitzende des Familienausschusses hat außerdem die Familienversammlung einzuberufen, sobald zwei Drittel der Mitglieder des Ausschusses sich für eine solche Versammlung entschieden haben.

§ 23 (Beschlussfassung)

(1) Zu den Sitzungen des Familienausschusses und der Familienversammlung lädt der jeweilige Vorsitzende mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein.
(2) Der Familienausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind und aus ihrer Mitte kein Widerspruch erhoben wird.
(3) Die Familienversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Familienmitglieder einschließlich des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Es sollen mindestens drei Familienzweige vertreten sein.
(4) Sofern in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist, kommen Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Familienausschusses im Umlaufverfahren gefasst werden. Der Vorsitzende fordert in diesem Fall innerhalb einer bestimmten Frist zur schriftlichen Abstimmung auf. Die Beschlussfassung ist wirksam, wenn alle Ausschussmitglieder am Abstimmungsverfahren beteiligt waren und zwei Drittel der Mitglieder den Beschlüssen zustimmen.
(6) Über Sitzungen des Familienausschusses und der Familienversammlung sind Ergebnisniederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.

§ 24 (Stammbuch)

(1) Bei der Stiftungsverwaltung angemeldete Angehörige werden in das seit dem 17. Jahrhundert geführte Stammbuch eingetragen. Zum Nachweis der Familienzugehörigkeit genügt der Nachweis der Abstammung von einem bereits in die Stammbücher eingetragenen Familienmitglied oder einem der in der Liste von 1832 genannten Familienmitglieder.
(2) Der Familienausschuss hat die Legitimation der sich anmeldenden Interessenten zu prüfen und je nach Befund die Zurückweisung oder die Eintragung in das Familienstammbuch zu beschließen. Der Familienausschuss kann beschließen, dass diese Prüfung ständig durch ein Mitglied des Familienausschusses erfolgt, welches dem Ausschuss darüber Bericht erstattet.
(3) Das Stammbuch ist in zwei gleichlautenden Exemplaren vorhanden, von denen das eine der Administrator, das andere der Vorsitzende des Familienausschusses verwahrt. Einer von beiden führt das Originalstammbuch und ist verantwortlich für die Verwahrung der Archivalien.
(4) Da es für die Fortdauer und Wirksamkeit der Stiftung von entscheidender Bedeutung ist, dass sie in den verschiedenen Familienzweigen bekannt bleibt, können im Rahmen der Verwaltungskosten in einem angemessenen Verhältnis auch Nachforschungen nach verschollenen Familienzweigen übernommen werden. Außerdem können Aktivitäten zur Pflege des historischen Bewusstseins der Familienangehörigen und zur Schließung der durch den Krieg verursachten Lücken in den Stammtafeln gefördert werden (z.B. Familienversammlungen, Veröffentlichungen, genealogische Nachforschungen). Grundsätzlich sind die Familienangehörigen in regelmäßigen Abständen über die Stiftungsaktivitäten zu informieren.
(5) Die Familienmitglieder haben dafür Sorge zu tragen, die Aktualität des Stammbuchs zu sichern.

§ 25 (Geschäftsjahr, Jahresrechnungen)

(1) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
(2) Die Einsichtnahme in die vom Administrator aufgestellte und vom Familienausschuss genehmigte Jahresrechnung einschließlich der Vermögensübersicht steht jedem Familienmitglied alljährlich frei.

§ 26 (Satzungsänderungen)

(1) Satzungsänderungen schlägt der Administrator mit Einwilligung des Familienausschusses vor, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.
(2) Satzungsänderungen werden durch die Familienversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller anwesenden Familienmitglieder beschlossen.
(3) Der Änderungsbeschluss wird erst nach Genehmigung der Stiftungsbehörde wirksam.

§ 27 (Verteilen der Satzung)

Die Administration gibt jeder bereits bestehenden oder neu eintretenden Familie auf Ihre Bitte zum Selbstkostenpreis Zugang zur Stiftungssatzung.

§ 28 ( Zweckänderung, Erlöschen der Stiftung)

(1) Sollte die Stiftung Ihren Zweck nicht mehr erfüllen können, so sind der Kollator und der Administrator gemeinsam mit dem Familienausschuss zunächst für die Dauer von 15 Jahren verpflichtet, nach Möglichkeiten der Fortführung des Stiftungszwecks zu suchen.
(2) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks auf Dauer unmöglich, beschließt die Familienversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller anwesenden Familienmitglieder auf Vorschlag des Familienausschusses eine Zweckänderung oder die Auflösung der Stiftung. Der Beschluss wird erst nach Genehmigung der Stiftungsbehörde wirksam.
(3) Im Falle der Auflösung der Stiftung beschließt die Familienversammlung auch über den Vermögensanfall. Das Vermögen ist einer Einrichtung zu überlassen, die dem Zweck der Stiftung möglichst nahe steht. Die Überlassung bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

§ 29 (Stiftungsaufsicht)

(1) Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Dessau.
(2) Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie die Jahresrechnung einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sind unaufgefordert vorzulegen.

§ 30 (Inkrafttreten, Übergangsvorschriften)

(1) Die Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntgabe der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft. Gleichzeitig tritt das Regulativ vom 22. Juni 1884 außer Kraft.
(2) Die Amtszeit des derzeit amtierenden Kollators endet am 30. Mai 2000, des amtierenden Administrators am 16. April 2002 und des amtierenden Familienausschusses am 30. September 2004.

Diese Satzung wurde am 27. Mai 2000 von der Familienversammlung in Zerbst beschlossen.

Der Kollator           Der Administrator

Kurt Schmidt         Dietlof Puppe

Der Familienausschuss

Dr. Martin Baumgart      Holger Dettmann     Martin Scharfe

Wolbert Smidt      D. Mathilde Voges      Helmut Wlokka