Reformation - Neuordnung der Stiftung 1600

Veränderungen - Neuanfang?

Reformation – Neuordnung der Stiftung 1600

von Assoc.-Prof. Dr. Wolbert Smidt

Zerbst war eine der ersten Städte überhaupt, deren Rat sich der Reformation anschloss. Die ersten Jahre der Reformation verliefen tumultartig – Luther kam schon 1522, um zu predigen, und schnell entstand eine Volksbewegung, die sich gegen die alte Kirchenordnung richteten. Eine der großen Fragen der Zeit war: War all den Versprechungen der Kirchen vom Seelenheil überhaupt Glauben zu schenken? Warum musste man für Ablässe zur Vergebung der Sünden Geld zahlen? Warum konnten sich die Reichen durch großzügige Spenden und Stiftungen von Grundstücken an Altäre einen Platz im Himmel sichern? Schlugen sich nicht die Mönche und Altarpriester mit ihren zahlreichen Pfründen einfach nur die Bäuche voll? Luther selbst äußerte sich wortgewaltig und ließ an der bisherigen Praxis kein gutes Haar. Die Vermögensanhäufungen schienen aus biblischer Sicht illegal. Nirgendwo in der Bibel war eine Bestimmung enthalten, die rechtfertigen konnte, dass man sein Seelenheil durch Vermögensabgaben erlangen konnte. Dass diese Beobachtungen ungeheure Auswirkungen auf das Gefüge der Zeit haben musste, wird klar wenn man weiß, dass die Bibel in der Zeit unter Staatslenkern und Theologen nicht einfach nur als theologisches Dokument gesehen wurde, sondern als ein regelrechtes Rechtsdokument: Das Wort Gottes war Quelle des Rechts!

1525 kam es zum Bildersturm in Zerbst – viele wertvolle Bilder der Altäre der Kirchen wurden als unchristliches Tandwerk verbrannt, und Kleinodien aus Kirchen und Klöstern entfernt. Darunter waren sicherlich auch die gestifteten Ausstattungen der Altäre des St. Nicolai und der St. Philippi und Jacobi, von deren Aussehen wir nichts mehr wissen. Berichte darüber gibt es nicht. Allerdings sind die darauf folgenden Ereignisse gut dokumentiert: Der Rat der Stadt griff schnell ein und beschlagnahmte die verschiedenen wertvollen Kleinodien und Stiftungsgüter. Nun war ein rechtlicher Rat – oder mehr: eine rechtliche Anweisung, wie zu verfahren sei – notwendig geworden. Luther als Professor der Universität Wittenberg war befugt, Rechtsgutachten zu erstellen – und befand sich eben gerade in einer ersten Phase der finanziellen Neuordnung des Sozialwesens: Er hatte bereits kurz vorher bereits eine Ordnung verfasst für eine andere Stadt, das sächsische Leisnig, in der die Kirchengüter (wozu auch die Jahreseinkünfte der Altäre gehörten) und die damit verbundenen Einkünfte beschlagnahmt worden waren. Diese völlig neue Ordnung bestimmte, was man mit den frei gewordenen Kirchengütern machen solle: Sie sollten nunmehr nämlich direkt dem Gemeinwohl dienen. Der Text fasste die revolutionären Ideen Luthers in einer neuen Rechtssprache zusammen und war ein erster Versuch, Ordnung in das schnell ausgebrochene Chaos zu bringen. Wo viel Vermögen frei wurde, war auch ein ungeheurer Missbrauch möglich – doch dieses Vermögen sollte den Menschen dienen, was ein rasches Eingreifen notwendig machte. Die Leisniger Kastenordnung (so wurde sie genannt) gilt als eine erste lutherische Sozialordnung. Das gestiftete Vermögen sollte sozialen Aktivitäten zugeführt werden, neben der fortgesetzten Finanzierung für die nun reformierten Kirchen. Die Ordnung wurde bald gedruckt und zirkulierte wohl auch in Zerbst.

Der Zerbster Rat wollte nun nicht eigenmächtig eine eigene Ordnung schaffen, sondern bat Luther um ein Rechtsgutachten, das noch im späten Frühjahr 1525 eintraf. Luther bestimmte mit diesem Gutachten, auch aufgrund der zum Teil schlechten Leisniger Erfahrungen, wie nun zu verfahren sei. Er griff damit unmittelbar in die Rechtsgestaltung der Stiftungen ein. Ein Rechtsgutachten Luthers war nicht – wie es heute aufgefasst würde – ein bloßer Rechtsrat, sondern entfaltete aufgrund seiner Gründung in der Bibel unmittelbar Rechtswirkung. Luther bestimmte, dass ein Teil der in Zerbst beschlagnahmten Vermögen für Hospitäler, also der Armen- und Krankenversorgung, dienen sollte; ein weiterer Teil den Schulen und der Ausbildung; und zuletzt ein Teil der Finanzierung der Kirchen, wozu auch die Pfarrbesoldung gehörte. In der bisherigen Zerbster Geschichtsschreibung war zwar bekannt, dass die Gründung der Zerbster Schulen auf diese Maßnahme zurückging, aber es wurde übersehen, dass der Text auch das Gründungsdokument für eine ganz neue Form von Stiftungen war, nämlich für eine Reihe von Ausbildungs-Stiftungen, die von Familien geführt wurden. Luther bestimmte (das war aufgrund des sprachlich etwas schwierigen Textes später nur wenigen geläufig), dass die Rechte der Patrone der Altarstiftungen unberührt blieben. Damit waren diese nun mit der Umsetzung von Luthers Vorgaben beauftragt! Das mittelalterliche Patronatsrecht hatte bestimmt, dass die Familien der Stifter das Recht hatten, den Empfänger des Stiftungsvermögens der gestifteten Altäre auszusuchen. Damit waren eigentlich die Altarpriester gemeint, die von den Patronen ausgesucht werden konnten. Aber dies galt ja nun nicht mehr!

Was war nun also zu tun? Luther hatte die Richtung vorgegeben. Die Stiftungen waren gottgefälligen Zwecken gewidmet, und Luther hatte diese Zwecke neu definiert. Es lag nun also an den Stiftungspatronen, sich zusammenzutun und sich zu einigen über die weitere Verwendung der ererbten Stiftungen. Luthers Vorgabe, ein Teil der Vermögens “der blühenden Jugend” und ihrer Ausbildung zu widmen, wurde umgesetzt. Die Patrone vergaben das Vermögen von nun an nicht mehr an Altarpriester, sondern stattdessen an Studenten, die ihrer Familie entstammten – auch das hatte Luther so vorgegeben. Dies war seinerzeit ein dem gemeinen Wohl dienender Zweck, denn aufgrund der größeren Zahl von Stiftungen konnte nun ein Großteil der Kinder der alteingesessenen Familien versorgt werden. So war für ein Aufblühen der Schulen der Stadt gesorgt, und für eine wachsende Bildung der Bevölkerung. Die ältesten erhaltenen Dokumente zur Stiftungsgeschichte gehen zurück auf die 1560er Jahre und zeigen, dass damals bereits alle drei Jahre Studenten ausgewählt wurden, die vom Stiftungsvermögen großzügig versorgt wurden.

Wir können aus verschiedenen Berichten in Stadtdokumenten und Stiftungsarchivalien ziemlich gut rekonstruieren, was 1525 und in den Folgejahren mit der Stiftung geschah: Damals lebte der kaiserliche Notar Bartholomäus Ziegenhagen in Zerbst, der früher ein katholischer Kleriker in Halberstadt gewesen war. Seine Frau war die Witwe eines früh gestorbenen adligen Stiftungsherrn namens Friedrich Küchmeister und damit Erbin der Stiftungsdokumente der Küchmeister. Deren Schwester (“die alte Lietzoin”, wie sie in Stiftungsbriefen genannt wurde) war wiederum mit einem Lietzo in Zerbst verheiratet, womit die Stiftungsdokumente der Lietzos in die Familie kamen. Dieser Bartholomäus Ziegenhagen war nun, das wissen wir aus verschiedenen Dokumenten der Stadt, zuständig für die Verwaltung der von den Altären beschlagnahmten Stiftungsgüter (er war “Kastenherr”, wie dies damals hieß) und somit aktiv beteiligt an der Zerbster Stiftungsreform. Er fasste alle Stiftungen der Küchmeister, Winkele und Lietzo zusammen und sorgte dafür, dass die Nachkommen der Küchmeister ebenso wie seine Kinder (die Halbgeschwister der Küchmeister-Kinder) und Lietzo’schen Neffen fortan von den Stiftungseinnahmen profitieren. Alle heutigen Stiftungsfamilien dieser Stiftung stammen aus einer dieser drei Linien – der Küchmeister, der Ziegenhagen oder der Lietzo. Damit war Luthers Anordnungen Genüge getan, und diese Stiftung wurde Teil eines neugeschaffenen Sozialnetzes der Stadt Zerbst! Jedes Jahr zahlten diese und andere Stiftungen nunmehr Stipendien an bedürftige Schüler und Studenten.

Die Rechtsentwicklung dieser unruhigen Zeit war allerdings noch nicht ganz abgeschlossen. Die Details der Verteilung des Stiftungsvermögens waren nicht geklärt. Was der Rat der Stadt Zerbst nicht berücksichtigt hatte, ebenso wenig wie Martin Luther: Im Mittelalter hatte der Fürst als oberster Lehnsherr die Altarstiftungen jeweils bestätigt. Und als Lehnsherr beanspruchte er weiterhin rechtliche Zuständigkeit. Während der Konsolidierung der fürstlichen Verwaltung, die die Verwaltung der Kirchen durch Gründung eines “Konsistoriums” nach und neu ordnete, wurde auch die Oberaufsicht über die neuen Stiftungen in Angriff genommen. In den 1590er Jahren wurde während Rechtsstreitigkeiten wegen Missbräuchen der Stiftungseinnahmen angekündigt, dass nun eine Neuordnung käme – und diese erfolgte tatsächlich im Mai 1600. Der Fürst fasst knapp zusammen, was über die alten Altarstiftungen und deren Vermögen bekannt war und bestätigt, auf der Grundlage der bereits festgelegten Lutherschen Reform der Stiftungen, die Verwendung als Stipendien-Stiftung. Dazu kam, dass er seinen Amtsleuten die Aufsicht über die Stiftung auftrug: Um Missbrauch und Streitigkeiten zu verhindern, mussten seine Amtsleute alle drei Jahre die Rechnungen prüfen. Diese Bestimmung gilt dem Sinn nach bis heute und ist auch in modernes Stiftungsrecht eingegangen: Heute führt der Staat als “Stiftungsaufsicht” diese Aufgabe fort und beaufsichtigt die korrekte Geschäftsführung der Stiftungen.

Das Jahr 1525 war somit das Jahr der eigentlichen Neugründung der Stiftung nach Vermögen und Zweckbestimmung, auch wenn auf die Rechtskontinuität der Stiftungen von 1359 und 1380 ausdrücklich Wert gelegt wurde: Aus damaliger Sicht wurden alle grundlegenden Rechtsbestimmungen der ursprünglichen Stiftungen gewahrt, nur der gottgefällige Zweck wurde neu definiert. Das Jahr 1600 ist wiederum das Jahr, in dem diese neue Ausbildungs-Stiftung eine verbindliche Satzung bekam – womit das Dokument von 1600 das “Stiftungsdokument” geworden ist. So nennt man eigentlich im juristischen Sprachgebrauch das Gründungsdokument von Stiftungen – aber in diesem Fall ist diese Bezeichnung dennoch berechtigt, da dieses Dokument erstmals alle zentralen Rechtsbestimmungen der Stiftung, einschließlich ihrer nun juristisch eindeutig gefassten Zweckbestimmung, zusammenfasst. Seit dem 17. Jahrhundert nennt sich die Stiftung nach den beiden hauptsächlichen Stifterfamilien “Küchmeister- und Lietzo’sches Familienstipendium”.

Wolbert G.C. Smidt